Voraussetzungen und Umfang der verordnungsfähigen Leistungen
Voraussetzung für die Verordnung ist, dass die oder der Versicherte über eine ausreichende Behandlungsfähigkeit verfügt, sodass mit den Maßnahmen die bestehenden Beeinträchtigungen der Aktivitäten (sogenannte Fähigkeitsstörungen) positiv beeinflusst werden können. Zudem ist erforderlich, dass das angestrebte Therapieziel voraussichtlich umgesetzt werden kann.
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Dauer der Verordnung im Einzelfall abhängig vom individuellen Bedarf zu bestimmen. Lässt sich das Vorliegen der genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Erstverordnung nicht einschätzen, ist die Verordnungsdauer zunächst auf 14 Tage beschränkt. In dieser Zeit soll festgestellt werden, ob die Leistung für die Patientin oder den Patienten zielführend ist. Eine Folgeverordnung zu diesem Zweck ist für weitere 14 Tage nochmals möglich. Zeichnet sich ab, dass eine Pflegeakzeptanz und ein Beziehungsaufbau nicht erreicht werden können, ist eine (erneute) Folgeverordnung nicht möglich. Wenn die Voraussetzungen hingegen vorliegen, kann psychiatrische häusliche Krankenpflege für insgesamt bis zu 4 Monate verordnet werden, in begründeten Einzelfällen auch länger.
Bestandteil der Verordnung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege ist der von der Ärztin oder dem Arzt erstellte Behandlungsplan. Dieser umfasst die Indikation, die Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen), die Zielsetzung der Behandlung sowie die Behandlungsfrequenz und -dauer.
Verordnungsberechtigung
Die Maßnahmen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege können durch
- eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt des Fachgebietes (Ärztin oder Arzt für Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychotherapeutische Medizin und Psychotherapie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie),
- von Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten (Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut) sowie
- von Fachärztinnen und Fachärzten mit der Zusatzweiterbildung Psychotherapie
verordnet werden. Eine Verordnung durch die Hausärztin oder den Hausarzt erfordert eine vorherige Diagnosesicherung durch einen der oben genannten Fachärzte, die nicht älter als 4 Monate sein darf. Bei bestimmten Diagnosen ist der Verordnungszeitraum hierbei auf insgesamt 6 Wochen begrenzt.
Einbeziehung des persönlichen Umfelds der Patientinnen und Patienten
Soweit es notwendig und erwünscht ist, sollen Angehörige oder andere relevante Bezugspersonen der oder des Versicherten einbezogen und im Umgang mit der Erkrankung angeleitet werden. Zudem sollen auch andere vernetzte Behandlungsstrukturen (z.B. gemeindepsychiatrischer Verbund) eingebunden, das Umfeld beteiligt und die soziale Integration gewährleistet werden. Die möglichen Leistungsbestandteile der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege sind unter Nr. 27a des Leistungsverzeichnisses zur Richtlinie geregelt.
Definition der Diagnosen und Fähigkeitsstörungen
Die HKP-Richtlinie definiert ferner die Diagnosen und Fähigkeitsstörungen, bei denen psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnungsfähig ist. Dabei ist auch das individuelle Ausmaß der Fähigkeitsstörungen entscheidend und somit ärztlich zu bestimmen. Hierfür wird ergänzend eine international wissenschaftlich anerkannte Klassifikation („GAF-Skala“) herangezogen. Bei den in der HKP-Richtlinie vorgesehenen Werten nach dieser Klassifikation ist davon auszugehen, dass die Einschränkungen der Fähigkeitsstörungen so gravierend sind, dass eine psychiatrische häusliche Krankenpflege grundsätzlich sinnvoll sein kann. Zudem wird unterschieden nach Diagnosen, bei denen regelmäßig Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege indiziert sind (z.B. Demenz bei Alzheimer-Krankheit oder Schizophrenie, siehe unter Nr. 27a des Leistungsverzeichnisses zur Richtlinie) und solchen Diagnosen, die nur ausnahmsweise im begründeten Einzelfall bei entsprechend schwerem Verlauf der Krankheit eine Verordnung auslösen können (z.B. Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol).